Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Bedingungen für unsere Beratungs-, Interim-Management- und Schulungsleistungen (Teil A) sowie für unsere Tätigkeit als Handelsvertreter (Teil B). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der ZURATEC GmbH, Die Wilbers 12, 64683 Einhausen („ZURATEC“), und ihren Auftraggebern über Beratungs-, Begleitungs-, Interim-Management-, Schulungs- und sonstige Dienstleistungen (Teil A) sowie für die Tätigkeit von ZURATEC als Handelsvertreter (Teil B, §§ 19–26). Die §§ 1, 2 und 18 gelten für beide Teile; im Übrigen gilt Teil A für die Handelsvertretung nur, soweit Teil B darauf verweist.
2. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern schließt ZURATEC nicht ab.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ZURATEC ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch, wenn ZURATEC in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
4. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Beratungsvertrag, haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Maßgeblich für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, die Textform-Bestätigung von ZURATEC.
5. Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, sofern ZURATEC bei deren Abschluss auf sie hingewiesen hat.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsbestandteile
1. Angebote von ZURATEC sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.
2. Der Vertrag kommt durch Gegenzeichnung des Angebots, durch Auftragsbestätigung von ZURATEC in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
3. Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge: (a) der individuelle Beratungs- bzw. Interim-Management-Vertrag, (b) das Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung, (c) eine etwaige Auftragsverarbeitungsvereinbarung, (d) diese AGB, (e) die gesetzlichen Vorschriften.
§ 3 Leistungsgegenstand
1. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. ZURATEC erbringt ihre Leistungen als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Geschuldet ist die fachgerechte Tätigkeit, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere nicht das Gelingen einer Sanierung, die Abwendung einer Insolvenz, die Zustimmung von Gläubigern oder Finanzierern oder das Erreichen bestimmter Umsatz- oder Ergebnisziele.
2. Soweit ZURATEC ausnahmsweise ein konkretes Werk schuldet (z. B. ein Sanierungsgutachten, ein Managementhandbuch oder ein Audit-Bericht), ist dies im Vertrag ausdrücklich als Werkleistung zu bezeichnen. Für solche Leistungen gelten ergänzend §§ 631 ff. BGB und § 6 dieser AGB.
3. ZURATEC erbringt keine Rechts- und keine Steuerberatung. Rechtliche oder steuerliche Hinweise erfolgen nur, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Unternehmensberatung erlaubt sind (§ 5 RDG, § 4 StBerG). Insbesondere die Prüfung von Insolvenzantragspflichten, die Gestaltung von Restrukturierungs- oder Insolvenzplänen in rechtlicher Hinsicht sowie die Vertretung gegenüber Gerichten bleiben den vom Auftraggeber zu beauftragenden Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern vorbehalten. ZURATEC arbeitet mit diesen auf Wunsch zusammen.
4. ZURATEC bestimmt Art, Ort und Zeit der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit nichts anderes vereinbart ist, und berücksichtigt dabei die berechtigten Belange des Auftraggebers. ZURATEC ist gegenüber dem Auftraggeber nicht weisungsgebunden; fachliche Vorgaben des Auftraggebers zum Ziel der Leistung bleiben unberührt.
5. ZURATEC darf qualifizierte Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Partner (z. B. aus dem CONLAB Unternehmerverbund) einsetzen. ZURATEC bleibt gegenüber dem Auftraggeber für deren Leistungen verantwortlich. Benannte Schlüsselpersonen werden nur aus wichtigem Grund und nach Abstimmung mit dem Auftraggeber ausgetauscht.
6. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Bis zu einer Einigung erbringt ZURATEC die Leistungen auf Basis der bestehenden Vereinbarung.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt ZURATEC rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpartner zur Verfügung. Er informiert ZURATEC unverzüglich über Umstände, die für die Leistung von Bedeutung sein können, insbesondere über eine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, Vollstreckungsmaßnahmen, Kündigungen von Finanzierungen oder Maßnahmen von Behörden.
2. ZURATEC darf die vom Auftraggeber und seinen Beratern übermittelten Informationen als richtig und vollständig zugrunde legen. Eine Prüfung im Sinne einer Abschlussprüfung schuldet ZURATEC nicht. Erkennt ZURATEC offensichtliche Fehler oder Lücken, weist sie den Auftraggeber darauf hin.
3. Auf Verlangen bestätigt der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und Auskünfte in Textform (Vollständigkeitserklärung), insbesondere vor Abgabe eines Gutachtens.
4. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Mehraufwand vergütet der Auftraggeber nach den vereinbarten Sätzen. Die Rechte aus §§ 642, 643 BGB bzw. § 615 BGB bleiben unberührt.
§ 5 Besondere Bestimmungen für Interim Management
1. Beim Interim Management stellt ZURATEC dem Auftraggeber einen Interim Manager zur Verfügung, der im Rahmen eines Dienstvertrags zwischen ZURATEC und dem Auftraggeber tätig wird. Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG ist nicht beabsichtigt. Der Interim Manager wird nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert und unterliegt nicht dessen arbeitsrechtlichem Weisungsrecht; dies ist bei der Ausgestaltung im Einzelfall zu beachten.
2. Übernimmt der Interim Manager eine Organstellung (z. B. Geschäftsführer, Vorstand, Generalbevollmächtigter, CRO), sind Bestellung, Befugnisse und Abberufung gesondert zu regeln. Der Auftraggeber stellt den Interim Manager für die Dauer der Organstellung und danach für die gesetzliche Verjährungsdauer durch eine D&O-Versicherung mit angemessener Deckungssumme [mindestens EUR …] und ohne Selbstbehalt für den Interim Manager ab. Der Nachweis ist vor Amtsantritt zu erbringen.
3. Der Auftraggeber stellt den Interim Manager im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Interim Managers beruhen und nicht von einer Versicherung gedeckt sind. Zwingende gesetzliche Pflichten und Haftungen des Organs, insbesondere aus §§ 15a, 15b InsO, § 43 GmbHG und §§ 1, 32, 43 StaRUG, bleiben unberührt.
4. Der Interim Manager ist berechtigt, die Organstellung mit sofortiger Wirkung niederzulegen, wenn die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten (insbesondere Antragspflichten) durch Weisungen oder Unterlassungen von Gesellschaftern oder Aufsichtsorganen gefährdet wird. Der Vergütungsanspruch von ZURATEC für bereits erbrachte Leistungen bleibt davon unberührt.
§ 6 Gutachten, Berichte und Bescheinigungen; Weitergabe an Dritte
1. Gutachten, insbesondere Sanierungsgutachten in Anlehnung an IDW S 6, Fortführungsprognosen, integrierte Planungen und Berichte, werden ausschließlich für den Auftraggeber und den im Vertrag genannten Zweck erstellt. Maßgeblich ist allein die in Textform übergebene und als final bezeichnete Fassung; mündliche Auskünfte und Entwürfe sind unverbindlich.
2. Die Weitergabe an Dritte (z. B. Kreditinstitute, Investoren, Kreditversicherer, Gläubigerausschuss, Gericht) bedarf der vorherigen Zustimmung von ZURATEC in Textform, es sei denn, der Vertrag sieht die Weitergabe an bestimmte Empfänger ausdrücklich vor oder eine gesetzliche Pflicht besteht.
3. Dritte werden nicht in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Soll ein Dritter auf das Ergebnis vertrauen dürfen, schließt ZURATEC mit diesem eine gesonderte Vereinbarung (Release Letter), die die Haftungsregeln des § 9 auch im Verhältnis zum Dritten vorsieht. Die Haftung gegenüber Auftraggeber und allen Dritten zusammen ist auf die Haftungshöchstbeträge des § 9 begrenzt.
4. Gutachten beziehen sich auf den Kenntnisstand zum Stichtag. Eine Pflicht zur Aktualisierung besteht nur bei gesonderter Beauftragung.
5. Für Werkleistungen gilt: Mängel sind ZURATEC in Textform anzuzeigen. ZURATEC ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt diese fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder zurücktreten; Schadensersatz richtet sich nach § 9.
§ 7 Vergütung, Abrechnung und Zahlung
1. Die Vergütung richtet sich nach dem Vertrag. Ist nichts vereinbart, gelten die bei Vertragsschluss gültigen Tages- bzw. Stundensätze von ZURATEC. Ein Beratertag umfasst 8 Stunden; angefangene Stunden werden in 15-Minuten-Einheiten abgerechnet.
2. Reisezeiten werden mit 50 % des vereinbarten Satzes vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Reise- und Nebenkosten (Fahrten mit EUR 0,95 je km, Bahn 1. Klasse, Flug Economy < 4 Std., Flug Business > 4 Std., Übernachtung, Datenräume, Lizenzen) werden nach Aufwand gegen Nachweis erstattet.
3. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen werden – soweit der Auftraggeber dazu in der Lage ist – als E-Rechnung im Sinne des § 14 UStG übermittelt.
4. ZURATEC rechnet monatlich nachträglich ab, bei Aufträgen in der Krise oder Insolvenznähe auf Wunsch von ZURATEC auch im voraus oder zwei-wöchentlich. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5. ZURATEC kann angemessene Vorschüsse verlangen und die Leistung bis zum Eingang des Vorschusses zurückhalten, insbesondere wenn sich Anzeichen einer Krise des Auftraggebers zeigen. Hintergrund ist der Erhalt des Bargeschäftsprivilegs nach § 142 InsO; Leistung und Gegenleistung sollen deshalb in engem zeitlichem Zusammenhang ausgetauscht werden.
6. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und die Verzugspauschale von EUR 40 (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. ZURATEC kann die weitere Leistung bis zum Ausgleich fälliger Rechnungen zurückhalten.
7. Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung, die die Bemessungsgrundlage und den Fälligkeitszeitpunkt eindeutig festlegt.
8. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Vergütung stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 8 Terminverschiebungen und Absagen
1. Vereinbarte Beratungstage, Workshops und Schulungen kann der Auftraggeber bis [10] Arbeitstage vorher kostenfrei verschieben oder absagen.
2. Bei späterer Absage kann ZURATEC eine Pauschale von 50 % (bei Absage ab 3 Arbeitstagen vorher 80 %) der auf die abgesagten Tage entfallenden Vergütung verlangen, soweit der Termin nicht anderweitig belegt werden kann. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass ZURATEC kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. ersparter Aufwand entstanden ist. Bereits angefallene, nicht stornierbare Reisekosten sind zu erstatten.
3. Die gesetzlichen Rechte aus § 615 BGB bleiben unberührt; die Pauschale wird darauf angerechnet.
§ 9 Haftung
1. ZURATEC haftet unbeschränkt (a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, (b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (c) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie (d) nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, etwa dem Produkthaftungsgesetz.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ZURATEC nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Innerhalb des Absatzes 2 ist die Haftung je Schadensfall auf EUR 500.000 und für alle Schadensfälle aus einem Vertrag auf EUR 1.000.000 begrenzt. Die Parteien gehen davon aus, dass diese Beträge den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden abdecken. Ist im Einzelfall ein höheres Risiko erkennbar, wird der Auftraggeber ZURATEC darauf hinweisen; die Parteien vereinbaren dann eine höhere Haftungssumme gegen angemessenen Versicherungszuschlag.
4. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Interim Manager und Erfüllungsgehilfen von ZURATEC.
5. Für den Verlust von Daten haftet ZURATEC nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre.
6. Unternehmerische Entscheidungen auf Grundlage der Empfehlungen von ZURATEC trifft allein der Auftraggeber bzw. seine Organe. Eine Haftung für den Eintritt prognostizierter Entwicklungen ist ausgeschlossen, soweit die Prognose auf den im Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Informationen fachgerecht erstellt wurde.
§ 10 Verjährung
1. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz und Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 199 BGB), spätestens jedoch in drei Jahren ab Beendigung der jeweiligen Leistung.
2. Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Abs. 1; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz
1. Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten nicht öffentlichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragsdurchführung. Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits bekannt oder öffentlich zugänglich sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder kraft Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind. Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG werden durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt.
2. Die Pflicht gilt auch gegenüber von ZURATEC eingesetzten Dritten; ZURATEC verpflichtet diese entsprechend. Die Weitergabe an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater, Versicherer und Auditoren ist zulässig.
3. Die Vertraulichkeit besteht für [fünf] Jahre nach Vertragsende fort, für Geschäftsgeheimnisse unbefristet.
4. Beide Parteien beachten die DSGVO und das BDSG. ZURATEC verarbeitet personenbezogene Daten grundsätzlich in eigener Verantwortung. Soweit ZURATEC Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
5. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Übermittlung personenbezogener Daten an ZURATEC berechtigt ist, insbesondere bei Daten von Arbeitnehmern (z. B. im Rahmen von Personalmaßnahmen oder Interessenausgleichsverhandlungen).
§ 12 Einsatz von KI und digitalen Werkzeugen
1. ZURATEC darf zur Leistungserbringung digitale Werkzeuge einschließlich KI-Systeme einsetzen, insbesondere die Anwendungen reflact engine und reflact train der reflact AG. Es werden nur Systeme eingesetzt, die einen DSGVO-konformen Betrieb mit Auftragsverarbeitungsvertrag und Datenverarbeitung im EWR ermöglichen.
2. Daten des Auftraggebers werden nicht zum Training allgemein verfügbarer KI-Modelle Dritter verwendet. KI-gestützte Arbeitsergebnisse werden vor Übergabe von fachkundigen Mitarbeitern von ZURATEC geprüft; die Verantwortung für die Leistung verbleibt bei ZURATEC.
3. Der Auftraggeber kann den Einsatz von KI-Systemen für bestimmte Daten oder Leistungsteile in Textform ausschließen. Hieraus entstehender Mehraufwand wird nach den vereinbarten Sätzen vergütet.
4. ZURATEC erfüllt die Anforderungen der KI-Verordnung (EU) 2024/1689, insbesondere zur KI-Kompetenz ihres Personals (Art. 4).
§ 13 Nutzungsrechte
1. An den für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen (Berichte, Planungen, Präsentationen, Handbücher) erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke. Die Weitergabe an Dritte richtet sich nach § 6 Abs. 2.
2. Vorbestehende Methoden, Werkzeuge, Vorlagen, Checklisten, Analyse-Tools (z. B. Unternehmens-Quick-Check, Vertriebs-Analyse, Strategie- & Fitness- Check, Krisenfrühwarnsystem), Software und Know-how von ZURATEC und ihren Partnern verbleiben bei diesen. Soweit sie in Arbeitsergebnisse eingehen, erhält der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen von Absatz 1.
3. ZURATEC darf allgemeines, nicht auftraggeberbezogenes Wissen und Erfahrungen aus dem Auftrag weiter verwenden, sofern dabei keine vertraulichen Informationen offengelegt werden.
§ 14 Abwerbeverbot
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate nach deren Ende keine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter oder Interim Manager, die von ZURATEC bei ihm eingesetzt wurden, aktiv abzuwerben oder unmittelbar oder mittelbar zu beschäftigen bzw. zu beauftragen.
2. Bei schuldhaftem Verstoß zahlt der Auftraggeber eine Vertragsstrafe, deren Höhe ZURATEC nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.
3. Alternativ kann eine Übernahme gegen eine Vermittlungsvergütung in Höhe von [25] % des ersten Jahresbruttoentgelts bzw. Jahreshonorars einvernehmlich vereinbart werden.
§ 15 Laufzeit und Kündigung
1. Die Laufzeit ergibt sich aus dem Vertrag. Unbefristete Verträge können von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für ZURATEC insbesondere vor, wenn (a) der Auftraggeber mit Zahlungen von mehr als einer Monatsvergütung in Verzug ist, (b) der Auftraggeber trotz Hinweis gesetzliche Pflichten, insbesondere Insolvenzantragspflichten, missachtet oder ZURATEC zu rechtswidrigem Handeln veranlassen will, oder (c) der Auftraggeber wesentliche Mitwirkungspflichten trotz Abmahnung nachhaltig verletzt.
3. Das Kündigungsrecht bei Diensten höherer Art nach § 627 BGB bleibt unberührt. Kündigt ZURATEC, so geschieht dies nicht zur Unzeit, es sei denn, ein wichtiger Grund liegt vor.
4. Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers erlöschen Aufträge nach Maßgabe der §§ 115, 116 InsO. Im vorläufigen Verfahren, in der Eigenverwaltung und im Schutzschirmverfahren ist eine Fortsetzung mit Zustimmung bzw. Beauftragung durch den Verwalter oder Sachwalter möglich; hierfür ist ein neuer bzw. bestätigter Auftrag erforderlich.
5. Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 16 Unterlagen und Aufbewahrung
1. ZURATEC gibt dem Auftraggeber nach Vertragsende auf Verlangen die von ihm überlassenen Originalunterlagen heraus. Nicht herausgegeben werden müssen Korrespondenz zwischen den Parteien und Unterlagen, die der Auftraggeber bereits in Original oder Kopie besitzt und aus rechtlichen und versicherungstechnischen Gründen einbehalten werden müssen.
2. ZURATEC darf Kopien zu Dokumentations- und Nachweiszwecken aufbewahren, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen oder dies zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist, längstens bis zum Ablauf der Verjährung. Im Übrigen werden Daten nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsende gelöscht.
3. ZURATEC steht an den Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Begleichung fälliger Forderungen zu, soweit die Zurückbehaltung nicht unverhältnismäßig ist.
§ 17 Referenzen
1. ZURATEC darf den Auftraggeber nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen. Bei Sanierungs- und Restrukturierungsmandaten bleibt bereits die Tatsache der Beauftragung vertraulich, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt.
§ 18 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
2. Erfüllungsort für die Zahlungspflicht ist der Sitz von ZURATEC.
3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von ZURATEC. ZURATEC ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform erfolgen. Individuelle Abreden haben stets Vorrang (§ 305b BGB).
5. Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Teil B – Besondere Bedingungen für die Handelsvertretung
§ 19 Anwendungsbereich und Stellung von ZURATEC
1. ZURATEC ist als selbstständiger Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB für Hersteller und Lieferanten („Prinzipal“) tätig und vermittelt deren Produkte und Leistungen an gewerbliche Kunden („Kunde“). ZURATEC ist Mehrfirmenvertreter.
2. Teil B regelt (a) das Verhältnis zu Kunden, denen ZURATEC Geschäfte vermittelt, und (b) ergänzend das Verhältnis zum Prinzipal. Der jeweilige Handelsvertretervertrag geht diesen Bedingungen vor. Zwingende Vorschriften der §§ 84–92c HGB bleiben in jedem Fall unberührt.
§ 20 Verhältnis zum Kunden
1. ZURATEC handelt im Namen und für Rechnung des jeweils benannten Prinzipals und legt gegenüber dem Kunden offen, welches Unternehmen vertreten wird. Verträge über Lieferungen und Leistungen kommen ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Prinzipal zustande, und zwar zu dessen Geschäftsbedingungen. ZURATEC wird nicht Vertragspartei.
2. ZURATEC hat keine Abschluss- und keine Inkassovollmacht, sofern der Prinzipal dem Kunden nichts anderes in Textform mitgeteilt hat (§§ 55, 91 HGB). Zahlungen mit befreiender Wirkung kann der Kunde nur an den Prinzipal leisten. Angebote, Preise und Liefertermine gibt ZURATEC nach Vorgaben des Prinzipals weiter; verbindlich ist allein dessen Angebot oder Auftragsbestätigung.
3. Technische Angaben, Datenblätter, Auslegungen und Zertifikate (z. B. Kompensatorauslegung, Konformitätserklärungen nach der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU, Bahnnormen) stammen vom Prinzipal. Die Verantwortung für Produkteigenschaften, Normkonformität und Eignung für den angegebenen Einsatzzweck trägt der Prinzipal. Unterstützt ZURATEC bei der Bedarfsermittlung, geschieht dies auf Grundlage der vom Kunden gelieferten Betriebs- und Einsatzdaten, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Kunde verantwortlich ist.
4. Ansprüche aus Lieferung, Mängeln, Verzug und Produkthaftung richten sich ausschließlich gegen den Prinzipal. ZURATEC nimmt Mängelrügen und Reklamationen entgegen und leitet sie unverzüglich weiter; die Fristwahrung richtet sich nach dem Vertrag mit dem Prinzipal. Für eigenes Verschulden bei der Vermittlung haftet ZURATEC nach § 9.
5. ZURATEC übermittelt Kundendaten an den Prinzipal, soweit dies zur Angebotserstellung und Vertragsabwicklung erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO). Im Übrigen gilt § 11.
§ 21 Pflichten von ZURATEC gegenüber dem Prinzipal
1. ZURATEC bemüht sich um die Vermittlung von Geschäften und nimmt dabei die Interessen des Prinzipals wahr (§ 86 Abs. 1 HGB). ZURATEC gestaltet Tätigkeit, Arbeitszeit und Reiseplanung im Wesentlichen frei.
2. ZURATEC berichtet dem Prinzipal [quartalsweise] in Textform über Marktentwicklung, Projekte und Geschäftsvermittlungen sowie anlassbezogen über wesentliche Vorgänge (§ 86 Abs. 2 HGB). Weitergehende Berichtsformate (z. B. CRM-Pflege, Besuchsberichte) bedürfen einer Vereinbarung.
3. ZURATEC vertritt mehrere Unternehmen. Die Übernahme der Vertretung eines Unternehmens, das mit dem Prinzipal in unmittelbarem Wettbewerb steht, zeigt ZURATEC vorher in Textform an; sie ist zulässig, wenn der Prinzipal nicht innerhalb von [vier Wochen] aus sachlichem Grund widerspricht.
4. Eine Haftung für die Zahlungsfähigkeit von Kunden (Delkredere) übernimmt ZURATEC nur aufgrund gesonderter, schriftlicher Vereinbarung gegen Delkredereprovision (§ 86b HGB).
5. Messeauftritte, Kampagnen und Werbemaßnahmen führt ZURATEC nach Abstimmung mit dem Prinzipal durch. Ihre im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstehenden Aufwendungen trägt ZURATEC selbst; darüber hinausgehende Aufwendungen (z. B. Messestandanteile, Muster, Fachreisen auf Wunsch des Prinzipals) erstattet der Prinzipal, soweit vereinbart oder handelsüblich (§ 87d HGB).
§ 22 Pflichten des Prinzipals
1. Der Prinzipal stellt ZURATEC unentgeltlich alle für die Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere Muster, Preislisten, technische Dokumentation, Zertifikate und Werbematerial, und erteilt die erforderlichen Auskünfte (§ 86a Abs. 1 und 2 HGB).
2. Der Prinzipal teilt ZURATEC unverzüglich mit, ob er ein vermitteltes Geschäft annimmt, ablehnt oder nicht ausführt, und informiert rechtzeitig, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfang abschließen kann oder will, als ZURATEC unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.
3. Der Prinzipal übermittelt ZURATEC Kopien der Angebote, Auftragsbestätigungen und wesentlichen Korrespondenz mit Kunden aus dem Vertragsgebiet bzw. Kundenkreis von ZURATEC.
4. Der Prinzipal schult ZURATEC bei Vertragsbeginn und bei Produktneuheiten in angemessenem Umfang.
§ 23 Provision
1. ZURATEC erhält Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf ihre Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Kunden abgeschlossen werden, die ZURATEC für Geschäfte der gleichen Art geworben hat (§ 87 Abs. 1 HGB). Ist ZURATEC ein Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen, steht ihr Provision auch für Geschäfte zu, die ohne ihre Mitwirkung mit Kunden dieses Bezirks oder Kundenkreises geschlossen werden (§ 87 Abs. 2 HGB). Für Geschäfte nach Vertragsende gilt § 87 Abs. 3 HGB.
2. Höhe und Staffelung der Provision ergeben sich aus dem Handelsvertretervertrag. Bemessungsgrundlage ist der vom Kunden zu zahlende Nettorechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer. Skonti werden nicht abgezogen. Nebenkosten wie Fracht, Verpackung, Zoll und Montage werden nur abgezogen, wenn sie dem Kunden gesondert berechnet werden (§ 87b Abs. 2 HGB).
3. Der Provisionsanspruch entsteht, sobald und soweit der Prinzipal das Geschäft ausgeführt hat (§ 87a Abs. 1 HGB). Ist eine Ausführung erst nach Zahlungseingang vereinbart, hat ZURATEC Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Der Anspruch entfällt nur, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet. Unterbleibt die Ausführung aus Gründen, die der Prinzipal zu vertreten hat, bleibt der Provisionsanspruch bestehen (§ 87a Abs. 2 und 3 HGB).
4. Der Prinzipal rechnet monatlich bis zum 15. des Folgemonats über die Provision ab, spätestens jedoch bis zum Ende des Folgemonats (§ 87c Abs. 1 HGB). Die Provision ist mit der Abrechnung fällig. ZURATEC kann einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte sowie die übrigen Rechte nach § 87c Abs. 2 bis 4 HGB verlangen.
5. Für Verzug gilt § 7 Abs. 6 entsprechend. Provisionen sind in Euro zu zahlen; bei Rechnungsstellung in Fremdwährung gilt der EZB-Referenzkurs am Tag des Zahlungseingangs beim Prinzipal.
§ 24 Laufzeit, Kündigung und Ausgleichsanspruch
1. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten mit zwei Monaten, im dritten bis fünften mit drei Monaten und danach mit sechs Monaten gekündigt werden, jeweils zum Ende eines Kalendermonats (§ 89 Abs. 1 HGB). Vereinbarte längere Fristen dürfen für den Prinzipal nicht kürzer sein als für ZURATEC (§ 89 Abs. 2 HGB).
2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 89a HGB) bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.
3. Nach Vertragsende steht ZURATEC unter den Voraussetzungen des § 89b HGB ein angemessener Ausgleich zu. Der Anspruch kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden. ZURATEC macht ihn innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend.
4. Nach Vertragsende geben die Parteien einander überlassene Muster und Unterlagen zurück; § 16 gilt entsprechend. Die Provisionsansprüche für bis dahin vermittelte und nachvertragliche Geschäfte bleiben unberührt.
§ 25 Wettbewerbsabrede nach Vertragsende
1. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht nur, wenn es gesondert nach § 90a HGB vereinbart ist: schriftlich, mit Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten Urkunde, beschränkt auf höchstens zwei Jahre sowie auf Bezirk oder Kundenkreis und gegen angemessene Karenzentschädigung.
§ 26 Ergänzend anwendbare Bestimmungen
1. Für die Handelsvertretung gelten § 9 (Haftung), § 11 (Vertraulichkeit und Datenschutz), § 12 (KI-Einsatz) und § 17 (Referenzen) entsprechend. Die Nennung des Prinzipals und seiner Produkte im Rahmen der Vertriebstätigkeit, auf der Website und bei Messen ist zulässig.
Stand: Oktober 2026 · ZURATEC GmbH · Die Wilbers 12 · Geschäftsführer: Rainer Zuber und Dirk Raskopf · Amtsgericht Darmstadt, HRB 107709